Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)
· Vertrag – Dänemark · BGBl. III Nr. 107/2018 · in Kraft seit 2018-08-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Technisches Luftfahrtabkommen zur Übertragung der Aufsicht über geleaste Luftfahrzeuge nach Artikel 83bis des Chicagoer Abkommens. Es dient der Flugsicherheit und schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Geltungsbereich ↗ RIS
Artikel 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung und Unterzeichnung der Austro Control GmbH und der dänischen Zivilluftfahrtbehörde ergänzt werden können. 06.07.2018 20010238 NOR40204468
Art. 3 — Übertragene Zuständigkeiten ↗ RIS
Artikel 3 Übertragene Zuständigkeiten (1) Gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ist die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates hiermit befugt folgende Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Kontrolle der in den entsprechenden Anhängen zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Aufgaben an die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates zu übertragen. (2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates hat die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beabsichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs zu informieren, für welches die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 übertragen wurden. (3) Die Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 dürfen nicht an einen Drittstaat übertragen werden. 06.07.2018 20010238 NOR40204469
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz