Deregulierung, aber richtig

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Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

EFZ-DV-VO · V · BGBl. II Nr. 146/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2019 · in Kraft seit 2020-01-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie Kleinunternehmer einen Zuschuss aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit erhalten. Das entlastet Betriebe mit wenigen Beschäftigten, die durch Krankenstand unverhältnismäßig hart getroffen werden. Es handelt sich um die verwaltungstechnische Umsetzung eines im ASVG verankerten Rechtsanspruchs ohne eigenständige Freiheitsbeschränkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG und der Differenzvergütung nach § 53b Abs. 3 ASVG und deren Abwicklung. 04.07.2018 20010237 NOR40204453

§ 4 — Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden ↗ RIS

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen beschäftigt werden § 4. (1) Die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG betragen 50% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar (2) Zuschüsse nach Abs. 1 werden jeweils für höchstens 42 Kalendertage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer/in und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs. 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs. 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen. (3) Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse im Sinne des Abs. 1 ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG heranzuziehen. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung des tatsächlich fortgezahlten täglichen Entgelts die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen. Dienstnehmerin 04.07.2018 2001

§ 5 — Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden ↗ RIS

Höhe der Zuschüsse für Unternehmen, in denen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigt werden § 5. Für Unternehmen nach § 2 Abs. 3 ist § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse nach § 53b Abs. 2 Z 3 ASVG 75% zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51% des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen) betragen. Dienstnehmerin 04.07.2018 20010237 NOR40204457

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz