Deregulierung, aber richtig

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Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 101/2018 · in Kraft seit 2018-08-28

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemischtes EU-Abkommen bzw. an einen EU-Rechtsakt gekoppelt; die Materie faellt in EU-Zustaendigkeit, ein eigenstaendiges nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Begründung

Uebereinkommen ueber die grenzueberschreitende Verfolgung von Verkehrsdelikten (Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Oesterreich); ermoeglicht Lenkerausforschung und Zustellung im Rahmen der EU-Richtlinie und dient der Verkehrssicherheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Artikel 1 Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung der folgenden Verkehrsdelikte zusammen: (2) Die Zusammenarbeit in der grenzüberschreitenden Verfolgung unter diesem Übereinkommen umfasst die grenzüberschreitende Aufklärung von Verkehrsdelikten und die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen betreffend Geldstrafen oder Geldbußen für Verkehrsdelikte. (3) Die Vertragsparteien kooperieren in der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten gemäß Absatz 1 ungeachtet deren verwaltungsstrafrechtlicher oder strafrechtlicher Natur gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit wird auch in Strafverfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Verkehrsdelikte geleistet, für die im Deliktsstaat eine juristische Person haftbar gemacht werden kann. _____________________ 1 ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1 03.07.2018 20010235 NOR40204386

Art. 4 — Lenkerausforschung ↗ RIS

Artikel 4 Lenkerausforschung (1) In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte, (2) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. des Aufenthaltsstaates ein elektronisch strukturiertes Ersuchen unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems. (3) Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt. (4) Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei. 03.07.2018 20010235 NOR40204389

KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz