Deregulierung, aber richtig

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Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

ATIA · Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 100/2018 · in Kraft seit 2018-07-01

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemischtes EU-Abkommen bzw. an einen EU-Rechtsakt gekoppelt; die Materie faellt in EU-Zustaendigkeit, ein eigenstaendiges nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Begründung

Administratives Durchfuehrungsuebereinkommen zur grenzueberschreitenden Verfolgung von Verkehrsdelikten; regelt technische Amtshilfe im Rahmen der EU-Richtlinie 2015/413 und ist legitim.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zweck und Anwendungsbereich des Übereinkommens ↗ RIS

Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich des Übereinkommens Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA”) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, unterfertigt in Mátraháza am 11. Oktober 2012 (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen”), in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des CBE-Übereinkommens, festzulegen. 03.07.2018 20010234 NOR40204365

Art. 4 — Die Datasets ↗ RIS

Artikel 4 Die Datasets (1) Zum Zwecke der Lenkerausforschung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX A angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann. (2) Zum Zwecke der Ermittlung der Anschrift/Zustelladresse einer Person gemäß Artikel 5 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX B angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann. (3) Zum Zwecke der Übersendung und Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 5 Absatz 5 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann. (4) Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann. (5) Die technischen Details der XML-Datasets werden im Benutzerleitfaden definiert. 03.07.2018 20010234 NOR40204368

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