Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
TSch-SV · V · BGBl. II Nr. 139/2018 · in Kraft seit 2018-07-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern schützt Tiere vor Leid und gibt Käufern verständliche Halteinformationen - das ist berechtigt und bleibt. Übermäßig sind jedoch der verpflichtende Lehrgang an WIFI/Kammer als Eignungsnachweis und die Pflicht zu einem dauernden Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt; hier reicht ein einfacher Kenntnisnachweis statt eines vorgeschriebenen Kursregimes. Diese Zugangs- und Dauerverträge sind zu streichen oder zu lockern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 3 — zu § 10 Z 4 ↗ RIS
Anlage 3 zu § 10 Z 4 Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung) 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang wird in 2 Module aufgebaut. Modul 1 (Grundmodul) ist verpflichtend von all jenen zu absolvieren, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten und hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen: 3. Modul 2 (Aufbaumodul) ist zusätzlich von all jenen zu absolvieren, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten. Modul 2 hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen: 4. Der Lehrplan ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (§ 42 TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. 02.07.2018 20010231 NOR40204336
§ 8 — Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen ↗ RIS
Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen § 8. (1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 bis 6 folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (2) Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung der Zoofachhändlerin oder des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass keine Zeit ohne Betreuung durch eine Betreuungstierärztin oder einen Betreuungstierarzt vorliegt. (3) Unbeschadet des § 21 TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, von der Zoofachhändlerin oder vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren: (4) Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoofachhandlung von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokument
§ 9 — Kundeninformation ↗ RIS
Kundeninformation § 9. (1) Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten: (2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären: Bewilligungspflicht 02.07.2018 20010231 NOR40204315
§ 10 — Nachzuweisende Fachkenntnisse ↗ RIS
Nachzuweisende Fachkenntnisse § 10. (1) Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen liegt vor, wenn die Betreuungsperson (2) Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 4. 02.07.2018 20010231 NOR40204316
KI-Analyse · 2026-06-12 · 32 §§ im Datensatz