Deregulierung, aber richtig

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58. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 137/2018 · in Kraft seit 2018-06-29

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat die neunte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches 2017 für Österreich in Kraft gesetzt und die achte Ausgabe aufgehoben. Dieser Vorgang ist vollständig vollzogen; spätere Nachträge (9.1 ff.) haben die neunte Ausgabe sukzessive aktualisiert. Die Verordnung selbst ist damit erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 02.07.2018 20010229 NOR40204297

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die achte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, sowie die dazu erschienenen Nachträge 8.1 bis 8.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 02.07.2018 20010229 NOR40204298

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz