Deregulierung, aber richtig

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Dienstgradeverordnung 2018

DGV 2018 · V · BGBl. II Nr. 135/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2020 · in Kraft seit 2020-10-01

43/01 Wehrrecht allgemein; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, welche militärischen Dienstgrade Soldaten je nach Verwendung und Dienstzeit führen. Das ist reine interne Organisation des Bundesheeres und betrifft keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen. Eine Streichung würde keinen Freiheitsgewinn bringen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als (2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. 27.05.2020 20010227 NOR40223449

§ 2 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS

Allgemeine Bestimmungen § 2. (1) Der jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch (2) Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen. (3) Beamte und Vertragsbedienstete nach § 1 Abs. 1 Z 2 führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter. (4) Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach § 152 Abs. 2 Z 10 BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen. (5) Die Dienstgrade von Personen nach § 1, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen. 27.05.2020 20010227 NOR40223450

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz