Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
· V · BGBl. II Nr. 134/2018 · in Kraft seit 2018-06-28
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt eine aufwendige Grundausbildung mit dreiteiliger Prüfung, formeller Dienstprüfungskommission und detaillierten Lehrplänen – darunter drei Stunden Unternehmensgeschichte des Postbus – für eine schrumpfende Gruppe von Beamten, die einem privaten Busunternehmen überlassen wurden. Dieser bürokratische Apparat ist für eine Übergangsregelung aus den 1990er Jahren unverhältnismäßig. Die Ausbildungspflicht sollte durch einfache Anerkennung betrieblicher Ausbildungsprogramme oder vorhandener Berufserfahrung ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Ausgestaltung der Ausbildung ↗ RIS
Ausgestaltung der Ausbildung § 4. (1) Die theoretische Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für die verschiedenen Verwendungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt. (2) Die die theoretische Ausbildung umfassenden Fachbereiche, Inhalte und Mindeststundenanzahl sind in der Anlage geregelt. (3) Die einzelnen Fachbereichen werden in eigene Abschnitte gegliedert. Die Umsetzung der Grundausbildung erfolgt in einer Kombination aus (4) Zur Vermittlung der Grundausbildungsziele und zur Vorbereitung des Selbststudiums hat die Beamtin bzw. der Beamte verpflichtend an einem Einführungstutorium teilzunehmen. Die vollständige Teilnahme am Tutorium muss nachweislich bestätigt sein. (5) Das Selbststudium ist eigenverantwortlich durchzuführen. Dafür werden Skripten und E-Learning zur Verfügung gestellt. (6) Beamtinnen und Beamte, welche der Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 4 angehören, haben eine Fachbereichsarbeit zu verfassen, welche in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zu stehen hat und deren Umfang von der jeweiligen Verwendung abhängt. Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom Personalamt nach Vorlage eines Exposé vorab freiz
§ 5 — 2. Unterabschnitt ↗ RIS
2. Unterabschnitt Dienstprüfung § 5. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Dienstprüfung nachzuweisen. (2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer ergibt sich aus den in der Anlage definierten Ausprägungsstufen. (3) Die Zulassung der Beamtin oder des Beamten zur Dienstprüfung erfolgt soweit die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung erfüllt sind und nach deren bzw. dessen schriftlichen Ansuchen durch das Personalamt nach Vorlage Einführungstutorium, Fachbereichsarbeit 02.07.2018 20010226 NOR40204271
§ 8 — III. Abschnitt ↗ RIS
III. Abschnitt DIENSTPRÜFUNGSKOMMISSION § 8. (1) Der/die Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreter sind von der Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. (2) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit Ausscheiden aus dem Personalstand bzw. mit Abbestellung durch die Leitung des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes. Die ausgeschiedenen Mitglieder sind durch neue Mitglieder zu ersetzen. 02.07.2018 20010226 NOR40204274
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz