Deregulierung, aber richtig

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Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

IGDV 2018 · V · BGBl. II Nr. 125/2018 · in Kraft seit 2018-06-19

95/08 Sonstiges Technik · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung setzt das Ingenieurgesetz 2017 um und definiert, welche Schulabschlüsse und Praxistätigkeiten für den Ingenieurtitel anerkannt werden – ein legitimes Ziel zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Berufsbezeichnung. Die starre Aufteilung der Zertifizierungsgebühr in fixen Prozentsätzen zwischen Kommissionsmitgliedern, Hochschule und Qualitätsmanagement ist jedoch unnötig detailliert und könnte vereinfacht werden, indem diese Regelungen der Hochschule überlassen werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Zertifizierungstaxe ↗ RIS

Zertifizierungstaxe § 3. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik. Agrarpädagogik 19.06.2018 20010222 NOR40203825

§ 4 — Kostenersatz ↗ RIS

Kostenersatz § 4. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird. Agrarpädagogik 19.06.2018 20010222 NOR40203826

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz