Deregulierung, aber richtig

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Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

NLAV · V · BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023 · in Kraft seit 2023-04-04

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) um; die Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien, das Zertifizierungs- und Massenbilanzsystem sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung legt fest, wann landwirtschaftliche Rohstoffe für Biokraftstoffe als nachhaltig gelten, und richtet dafür Zertifizierung, Kontrolle und Meldungen ein. Das folgt fast vollständig aus EU-Recht und betrifft nur Betriebe, die ihre Ware ausdrücklich als nachhaltig vermarkten wollen. Die Lasten (Aufzeichnungen, jährliche Kontrolle) sind real, aber direkt von der EU verlangt und nicht über das Mindestmaß hinausgehend. Wir sehen kein nennenswertes nationales Draufsatteln.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

Ziel und Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick auf (2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen. 05.04.2023 20010217 NOR40251977

§ 3 — Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem ↗ RIS

Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem § 3. Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen: Ottokraftstoff 17.02.2026 20010217 NOR40276179

§ 4 — Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe ↗ RIS

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe § 4. (1) Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben: (2) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008: (3) Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern. (4) Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten (5) Für la

§ 5 — Anforderungen an Unternehmen ↗ RIS

Anforderungen an Unternehmen § 5. (1) Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß § 4 nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen. (2) Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe (3) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden. (4) Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten. (5) Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreibe

§ 9 — Melde- und Auskunftspflichten ↗ RIS

Melde- und Auskunftspflichten § 9. (1) Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung). (2) Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten. (3) Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaf

§ 10 — Kontrolltätigkeit ↗ RIS

Kontrolltätigkeit § 10. (1) Die AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach § 9 Abs. 1 unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen. (2) Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen. (3) Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß § 39 der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. (4) Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten. (5) Die AMA als Systembetreiberin hat im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen, ob getätigte Transaktionen vollständig, korrekt und fristgerecht in die Unionsdatenbank eingegeben wurden. Verwaltungskontrolle 17.02.2026 20010217 NOR40276186

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz