Abgabe von HIV-Tests zur Eigenanwendung
· V · BGBl. II Nr. 113/2018 · in Kraft seit 2018-06-01
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
§2 Abs. 2 verbietet den Versandhandel mit HIV-Heimtests und beschränkt die Abgabe auf Apotheken. Dieses Verbot benachteiligt Menschen in ländlichen Gebieten und Personen, die sich aus Schamgründen anonym testen lassen wollen – es verhindert gerade bei der am stärksten gefährdeten Gruppe den niederschwelligen Zugang zu Tests. CE-zertifizierte HIV-Selbsttests sind EU-weit verfügbar und können sicher auch online abgegeben werden. Das Apothekenprivileg und das Versandhandelsverbot in §2 sind zu streichen; die Aufklärungspflicht in §3 kann in der Produktinformation verankert bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) HIV-Tests zur Eigenanwendung dürfen an den Endverbraucher nur durch öffentliche Apotheken abgegeben werden. (2) Die Abgabe im Versandhandel ist verboten. 06.06.2018 20010208 NOR40202991
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Im Rahmen der Abgabe ist insbesondere über die möglichen Testergebnisse und deren Folgen, Bedeutung und Tragweite sowie über das diagnostische Fenster bei einem negativen Testergebnis aufzuklären. 06.06.2018 20010208 NOR40202992
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz