Datenschutz-Folgenabschätzung
DSFA-AV · V · BGBl. II Nr. 108/2018 · in Kraft seit 2018-05-25
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die DSGVO schreibt vor, dass die Datenschutzbehörde eine Ausnahmeliste von der Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt. Diese Verordnung erfüllt genau diese Pflicht und entlastet Unternehmen von unnötiger Bürokratie bei Routinedatenverarbeitungen. Ohne sie müssten Betriebe für jede Standardanwendung eine aufwändige Folgenabschätzung durchführen. Die Verordnung ist EU-rechtlich gebunden und weiterhin notwendig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung ↗ RIS
Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung § 1. (1) Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen. (2) Ebenso sind Datenanwendungen, die 28.05.2018 20010206 NOR40202575
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. 28.05.2018 20010206 NOR40202577
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz