Deregulierung, aber richtig

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Datenschutz-Folgenabschätzung

DSFA-AV · V · BGBl. II Nr. 108/2018 · in Kraft seit 2018-05-25

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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EU-gebunden. Art. 35 Abs. 5 DSGVO (Verordnung EU 2016/679) verpflichtet die nationale Datenschutzbehörde, eine Liste der Verarbeitungsvorgänge zu veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

Begründung

Die DSGVO schreibt vor, dass die Datenschutzbehörde eine Ausnahmeliste von der Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt. Diese Verordnung erfüllt genau diese Pflicht und entlastet Unternehmen von unnötiger Bürokratie bei Routinedatenverarbeitungen. Ohne sie müssten Betriebe für jede Standardanwendung eine aufwändige Folgenabschätzung durchführen. Die Verordnung ist EU-rechtlich gebunden und weiterhin notwendig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung ↗ RIS

Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung § 1. (1) Die in der Anlage angeführten Datenverarbeitungen sind von der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgenommen. (2) Ebenso sind Datenanwendungen, die 28.05.2018 20010206 NOR40202575

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. 28.05.2018 20010206 NOR40202577

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz