Deregulierung, aber richtig

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Pflichtenaufteilungsverordnung

PAV · V · BGBl. II Nr. 107/2018 · in Kraft seit 2018-05-25

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 26 verlangt eine verbindliche Vereinbarung zwischen gemeinsam Verantwortlichen; Form und Detailtiefe sind jedoch nicht vorgeschrieben.

Begründung

Die DSGVO verlangt, dass gemeinsam Verantwortliche ihre Datenschutzpflichten vertraglich aufteilen. Oesterreich hat diese Aufteilung in eine foermliche Verordnung gegossen, obwohl eine interne Verwaltungsvereinbarung ausreichen wuerde. Jede Aenderung an Bundes-IT-Systemen erfordert damit eine aufwaendige Verordnungsaenderung. Die Regelungen sollten in eine flexible interne Verwaltungsvereinbarung ueberfuehrt werden.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt die Aufteilung der Pflichten für Bereiche, in denen die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sind, soweit standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes zur Anwendung gelangen. 24.05.2018 20010205 NOR40202437

§ 3 — Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO ↗ RIS

Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO § 3. (1) Die sich aus der DSGVO ergebenden Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit den Rechten der betroffenen Personen, sind, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich anderes regelt, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle wahrzunehmen, die oder der mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortlicher ist. (2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler richtet im ESS-Serviceportal des Bundes einen Bereich zur Information gemäß DSGVO ein. Sie oder er erfüllt die Informationspflichten gemäß DSGVO in Bezug auf jene Personen in einem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die am 25. Mai 2018 einen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes haben und nicht von § 5 Abs. 3 Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2006, erfasst sind (Erstinformation). Insbesondere sind Personen, die am 25. Mai 2018 in keinem aktiven Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 BDG 1979 standen oder Personen, die am 25. Mai 2018 keinen aktivierten Zugang zum ESS-Serviceportal des Bundes hatten, von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle zu infor

§ 5 — Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ↗ RIS

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 5. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung. 24.05.2018 20010205 NOR40202441

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz