Bundesfinanzgesetz 2019
BFG 2019 · BG · BGBl. I Nr. 19/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesfinanzgesetz 2019 ist das Budget für das abgelaufene Finanzjahr 2019. Gegenstandslos; bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Gebarung Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 79 174,026 96 568,487 Einzahlungen: 79 688,743 96 053,770 Nettofinanzierungsbedarf: - 514,717 Finanzierungsüberschuss: - 514,717 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2019 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 13.03.2019 20010198 NOR40201920
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 21 §§ im Datensatz