Ausstellung der elektronischen Apostille auf bestimmten elektronischen Urkunden
· V · BGBl. II Nr. 99/2018 · in Kraft seit 2018-05-10
20/12 Urkunden · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, auf welchen elektronischen Urkunden von Bundesbehörden eine elektronische Apostille ausgestellt werden kann. Die Apostille ermöglicht die internationale Anerkennung öffentlicher Dokumente nach der Haager Konvention und erleichtert Bürgerinnen und Bürgern den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Die Verordnung hat klare operative Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres ist zusätzlich zu den in § 3 Z 1 sowie § 4 Abs. 2 Z 2 des Apostillegesetzes erfassten Urkunden für die Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auf folgenden elektronisch ausgestellten und mit einem elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat versehenen Urkunden von nachgeordneten Dienststellen der Bundesministerien oder von sonstigen Einrichtungen in Vollziehung behördlicher Aufgaben des Bundes zuständig, wenn diese Urkunden ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden: Signaturzertifikat, Bundesforschungszentrum 14.05.2018 20010197 NOR40201910
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. 14.05.2018 20010197 NOR40201911
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz