Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
· V · BGBl. II Nr. 94/2018 · in Kraft seit 2018-05-09
95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft ein freiwilliges Pruefverfahren, mit dem Betreiber eine Verlaengerung der Nacheichfrist fuer Wasserzaehler beantragen koennen. Das schuetzt Konsumenten vor falscher Abrechnung und reduziert den Aufwand fuer Betreiber, die nachweisen koennen, dass ihre Geraete noch korrekt messen. Zweck, Notwendigkeit und Verhaeltnismaessigkeit des Verfahrens sind gegeben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für Kalt-, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 5 lit. a MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2017, wird die dort festgelegte Nacheichfrist Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler 09.05.2018 20010190 NOR40201720
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Wasserzählern ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesens (BEV) zu beantragen und auf Grundlage des in der Anlage festgelegten Prüfverfahrens durchzuführen. (2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 der Anlage von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach dem Abschluss der technischen Prüfung einen Ergebnisbericht dem BEV elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten: (3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle benannt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen. Eichwesen 09.05.2018 20010190 NOR40201721
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird. (2) Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln. 09.05.2018 20010190 NOR40201722
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Wasserzähler. (2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätsbewertung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von drei oder fünf Jahren. (3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. 09.05.2018 20010190 NOR40201723
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz