Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
WiEReG-NutzungsentgelteV · V · BGBl. II Nr. 77/2018 · in Kraft seit 2018-05-01
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist durch EU-Recht vorgegeben. Unternehmen, die das Register aus gesetzlichen Gründen abfragen müssen (etwa für Geldwäscheprüfungen), zahlen dennoch Gebühren – das bedeutet eine Abgabe auf pflichtgemäße Compliance. Die Gebühren für Pflichtabfragen sollten gestrichen werden; für rein kommerzielle Datennutzung kann eine Gebühr bestehen bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes ↗ RIS
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes § 1. (1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht (2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten. (3) Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Abs. 2 auch im Nachhinein entrichtet werden. 27.08.2024 20010186 NOR40264881
§ 2 — Pauschales Nutzungsentgelt ↗ RIS
Pauschales Nutzungsentgelt § 2. (1) Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG, zu erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG und zu erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. (2) Es beträgt für ein Kontingent von (3) Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Abs. 2 wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. (4) Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem frühe
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz