Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 66/2018 · in Kraft seit 2021-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen der EG und Mitgliedstaaten mit der Schweiz zur Bekaempfung von Betrug samt Amts- und Rechtshilfe; dient dem legitimen Schutz oeffentlicher Finanzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TITEL I ↗ RIS
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Gegenstand Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen. 16.05.2018 20010185 NOR40201344
Art. 2 — Anwendungsbereich ↗ RIS
ARTIKEL 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung: (2) Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei. (3) Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind. (4) Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen. 16.05.2018 20010185 NOR40201345
KI-Analyse · 2026-07-20 · 51 §§ im Datensatz