Zahlungsdienstegesetz 2018
ZaDiG 2018 · BG · BGBl. I Nr. 17/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt Zahlungsdienste: Es verlangt eine Konzession für Zahlungsinstitute, schreibt die Sicherung der Kundengelder vor und gibt Verbrauchern starke Rechte bei nicht autorisierten Zahlungen sowie klare Informationspflichten. Weil Zahlungsdienstleister fremdes Geld halten und Betrugs- und Verlustrisiken bestehen, ist der Schutz der Kunden sachlich gerechtfertigt. Die Zulassungspflicht ist durch die EU-Zahlungsdiensterichtlinie vorgegeben; dass reine Kontoinformationsdienste bereits mit einer bloßen Registrierung auskommen, zeigt eine abgestufte und nicht übermäßige Regulierung. Es bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Anwendungsbereich und Begriffe Gegenstand § 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister). Es regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. (2) Zahlungsdienste sind folgende Tätigkeiten: (3) Zahlungsdienstleister sind: 24.04.2018 20010182 NOR40201144
§ 7 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Zahlungsdienstleister 1. Abschnitt Konzession für Zahlungsinstitute Erfordernis und Umfang der Konzession § 7. (1) Die gewerbliche Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland bedarf, außer im Falle des § 3 Abs. 1, der Konzession (§ 10) als Zahlungsinstitut durch die FMA. Ein Zahlungsinstitut mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland ist zur Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 laut Konzessionsbescheid unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt. (2) Weiters dürfen Zahlungsinstitute folgenden Tätigkeiten nachgehen: (3) Bei der Erbringung eines oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 genannten Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. (4) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, sowie Guthaben auf Zahlungskonten, die bei einem Zahlungsinstitut geführt werden, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG oder als E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 des E-Geldgesetzes 2010 und dürfen nicht verzinst werden. Soweit
§ 15 — Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste ↗ RIS
Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste § 15. (1) Ein Unternehmen, das die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister (§ 13 Abs. 2) für die Erbringung von Kontoinformationsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 8) beantragt, hat dem Antrag die Angaben und Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 8, 10, 12, 14, 16 und 17 anzuschließen. (2) Weiters hat der Antragsteller als Voraussetzung für seine Eintragung den Abschluss (3) Auf Kontoinformationsdienstleister sind nur die §§ 13, 27 bis 31, 34, 41, 48, 61, 63, 85 bis 87, 88 sowie 90 bis 95 anzuwenden. (4) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht, hat ihm die FMA die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister zu verweigern. Vor Eintragung der Registrierung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. (5) Verletzt der Kontoinformationsdienstleister die Bestimmungen nach Abs. 1, 2 oder 3, hat die FMA die Streichung aus dem Zahlungsinstitutsregister vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn der FMA Umstände bekannt werden, dass der Kontoinformationsdienstleister seinen Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat. 24.04.2018 20010182 NOR40201158
§ 18 — Sicherung der Kundengelder ↗ RIS
Sicherung der Kundengelder § 18. (1) Zahlungsinstitute und EGeld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern; (2) Muss ein Zahlungsinstitut Geldbeträge gemäß Abs. 1 absichern und ist ein Teil dieser Geldbeträge für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwenden, während der verbleibende Teil für Nicht-Zahlungsdienste verwendet werden muss, so gelten die Auflagen gemäß Abs. 1 auch für diesen Anteil der für zukünftige Zahlungsvorgänge zu verwendenden Geldbeträge. Ist der Anteil für zukünftige Zahlungsvorgänge variabel oder nicht im Voraus bekannt, kann ein Zahlungsinstitut einen repräsentativen Anteil heranziehen, der typischerweise für Zahlungsdienste verwendet wird, sofern sich dieser repräsentative Anteil nach Auffassung der FMA auf der Grundlage historischer Daten mit hinreichender Sicherheit schätzen lässt. (3) Das Zahlungsinstitut oder, soweit anwendbar, das EGeld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 hat der FMA während des laufenden Geschäftsbetriebes auf Aufforderung darzulegen u
KI-Analyse · 2026-07-20 · 126 §§ im Datensatz