Deregulierung, aber richtig

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PRIIP-Vollzugsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 15/2018 · in Kraft seit 2018-04-25

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Reines Vollzugsgesetz zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung 1286/2014 (PRIIP). Bestimmt die FMA als zuständige Behörde, regelt Aufsicht und Strafen. Die EU-Verordnung verlangt die Benennung einer Behörde und wirksame, verhältnismäßige Sanktionen.

Begründung

Dieses Gesetz setzt nur eine EU-Verordnung in Österreich in Kraft: Es legt fest, dass die Finanzmarktaufsicht über die Pflicht-Infoblätter für Anlageprodukte wacht, und regelt die Strafen. Es schützt Kleinanleger vor irreführenden Produktinfos und ist von der EU vorgegeben. Erkennbares nationales Übermaß ist nicht ersichtlich, daher behalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck dieses Gesetzes ↗ RIS

Zweck dieses Gesetzes § 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. 19.02.2026 20010181 NOR40275785

§ 3 — Zuständige Behörde und ESAP-Sammelstelle ↗ RIS

Zuständige Behörde und ESAP-Sammelstelle § 3. (1) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der EIOPA gefassten Beschlüsse sowie der gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der FMA erlassenen Verordnungen durch folgende Rechtsträger: (2) Die FMA handelt auch in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausschließlich im öffentlichen Interesse. (3) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 29a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014. (4) Die FMA ist Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeführter Informationen. (5) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien

§ 5 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 5. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 (2) Wer als Veranwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 Euro zu bestrafen. 14.11.2018 20010181 NOR40201131

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz