Deregulierung, aber richtig

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Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

· V · BGBl. II Nr. 70/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 468/2022 · in Kraft seit 2022-12-21

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die steuerliche Bewertung des Sachbezugs bei Kfz-Überlassung an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Ohne diese Regelung könnten Unternehmenseigentümer durch private Fahrzeugnutzung steuerfreies Einkommen beziehen, was eine Ungleichbehandlung gegenüber Dienstnehmern wäre. Die Verordnung schließt eine steuerrechtliche Lücke und wurde zuletzt 2022 aktualisiert.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades ↗ RIS

Privatnutzung eines überlassenen Kraftfahrzeuges, Kraftrades oder Fahrrades § 1. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, Kraftrad oder Fahrrad für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes: 21.12.2022 20010180 NOR40249199

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Verordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden. (2) § 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. 21.12.2022 20010180 NOR40249200

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz