Errichtung des Landesgerichtes Eisenstadt
· BG · BGBl. Nr. 269/1958 · in Kraft seit 1959-01-01
14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Landesgericht Eisenstadt besteht seit 1959 und ist Teil der Gerichtsinfrastruktur - die Bestimmung über seine Errichtung und seinen Sprengel bleibt sinnvoll. Die zahlreichen Übergangsregelungen von 1958/1959 (anhängige Verfahren, Richterversetzungen, Geschworenenlisten, Rückstellungskommission) sind aber längst erledigt und sollten als toter Ballast gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien wird das Landesgericht Eisenstadt mit dem Sitz in Eisenstadt errichtet. 17.04.2018 20010178 NOR40201015
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Der Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt umfaßt das Bundesland Burgenland. 17.04.2018 20010178 NOR40201017
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien bleiben in Rechtssachen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßigerweise bei ihnen anhängig sind, bis zu deren Beendigung zuständig. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich der ihm durch § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien sind auch für die Rechtssachen zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt. (2) Hingegen geht die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien für anhängige Sachen des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters, die Unternehmungen mit dem Sitz im Burgenland betreffen, auf das Landesgericht Eisenstadt über. Das Handelsgericht Wien hat solche Registersachen dem Landesgericht Eisenstadt zu überweisen und die Eintragungen im Handelsregister und im Genossenschaftsregister, die solche Unternehmungen betreffen, dem Landesgericht Eisenstadt zur Bildung der Register mitzuteilen. (3) Die Vorschriften des Abs. 2 find
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Beim Landesgericht Eisenstadt wird eine Rückstellungskommission errichtet, deren Zuständigkeit sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes erstreckt. Sie entscheidet in den Verfahren, die nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes anhängig gemacht werden. 17.04.2018 20010178 NOR40201022
§ 10 ↗ RIS
§ 10. (1) Bis einschließlich 1. Oktober 1959 können die zu Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels Wien ernannten Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten zum Landesgericht Eisenstadt versetzt werden, soweit es im Zusammenhange mit der Errichtung dieses Gerichtes nötig ist und es an geeigneten Bewerbern mangelt. (2) Für Ernennungen auf Richterposten der Standesgruppen 1, 2, 3 und 4 (Aufstiegsposten) des Landesgerichtes Eisenstadt sind bis zur Bildung des im § 9 genannten Senates lediglich die Besetzungsvorschläge des Personalsenates des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. 17.04.2018 20010178 NOR40201024
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz