Deregulierung, aber richtig

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Abfall-Industrieunfallverordnung

A-IUV · V · BGBl. II Nr. 67/2018 · in Kraft seit 2018-04-12

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Verordnung setzt die Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung schwerer Industrieunfälle mit gefährlichen Stoffen um; Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und Notfallpläne sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Abfallbetriebe, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, zu Sicherheitskonzepten, Notfallplänen und Unfallmeldungen. Es geht um den Schutz von Nachbarn, Beschäftigten und Umwelt vor schweren Chemieunfällen, also um einen Kernbereich legitimer Gefahrenabwehr. Die Anforderungen folgen eng der EU-Vorgabe, ein nationales Übermaß ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Seveso-Betriebe, die den Bestimmungen der §§ 59a bis 59m des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2017, betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit Seveso-Stoffen unterliegen. 12.04.2021 20010176 NOR40200995

§ 3 — Sicherheitskonzept ↗ RIS

Sicherheitskonzept § 3. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss ein Sicherheitskonzept (§ 59e AWG 2002) erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers bzw. der verantwortlichen Person und der Verpflichtung des Inhabers des Seveso-Betriebes zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von Industrieunfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und Umwelt sichergestellt werden. Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen: (2) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Standort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht 12.04.2021 20010176 NOR40200997

§ 4 — Meldung von Industrieunfällen ↗ RIS

Meldung von Industrieunfällen § 4. (1) Der Inhaber des Seveso-Betriebes muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 59d Abs. 5 AWG 2002 genannten Informationen umfassen. (2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls 12.04.2021 20010176 NOR40200998

§ 11 — Umsetzungshinweis ↗ RIS

Umsetzungshinweis § 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1, umgesetzt. 12.04.2021 20010176 NOR40201005

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz