Verfahrenshilfegesetz
· BG · BGBl. Nr. 569/1973 · in Kraft seit 1973-12-01
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Artikel VIII § 2 dieses Gesetzes ermöglicht es Bürgern, beim Bürgermeister ein Einkommenszeugnis zu erhalten, wenn sie im Ausland Verfahrenshilfe beantragen wollen. Diese Regelung schafft keinen Nachteil, sondern erleichtert den Zugang zum Recht. Sie bleibt für Personen relevant, die in grenzüberschreitende Verfahren verwickelt sind.
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Belegende Paragraphen
Art. 8 § 2 ↗ RIS
§ 2. Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen. 11.04.2018 20010174 NOR40200977
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz