Erweiterung des Anwendungsbereiches des Arbeitsruhegesetzes auf Land- und Forstarbeiter des Bundes
· BG · BGBl. Nr. 657/1983 · in Kraft seit 1984-07-01
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Artikel X eines Bundesgesetzes aus 1983 stellt klar, dass das Arbeitsruhegesetz auch für Land- und Forstarbeiter des Bundes gilt — eine legitime Arbeitszeitschutzregel. Der Verweis auf den 'Bundesminister für soziale Verwaltung' ist jedoch seit Jahrzehnten veraltet und entspricht keiner geltenden Ministerienbezeichnung mehr. Die Bestimmung sollte direkt in das Arbeitsruhegesetz integriert oder mit aktuellen Ministerienbezeichnungen aktualisiert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Artikel X des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1983, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden StF: BGBl. Nr. 657/1983 (NR: GP XVI RV 150 AB 188 S. 28. BR: AB 2780 S. 441.) Der Nationalrat hat beschlossen: Art. I bis IX und XI bis XIII betreffen andere Rechtsvorschriften. 05.07.2019 20010173 NOR40200966
Art. 10 — Artikel X ↗ RIS
Artikel X Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gilt für die Land- und Forstarbeiter des Bundes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für soziale Verwaltung derjenige Bundesminister, dessen Ressort die Planstelle des Bediensteten angehört, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler tritt. Landarbeiter 10.04.2018 20010173 NOR40200967
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz