Deregulierung, aber richtig

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Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung

VZKDV · V · BGBl. II Nr. 60/2018 · in Kraft seit 2018-04-30

20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2014/92/EU, Art. 3 Abs. 5 – verpflichtet Mitgliedstaaten zur Festlegung einer Liste der repräsentativsten Zahlungskontodienste für Preisvergleichszwecke.

Begründung

Diese Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die eine Standardliste der wichtigsten Bankdienstleistungen für Preisvergleichszwecke vorschreibt – Österreich hatte hier keine Wahl. Sie trägt dazu bei, dass Verbraucher Bankkonten leichter vergleichen können. Gold-Plating ist nicht erkennbar; die Anlage listet Standarddienste wie Kontoführung, Internetbanking und Überweisungen entsprechend den EU-Mindestvorgaben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ↗ RIS

Anlage zu § 3 Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste 1 Kontoführung Der Kontoanbieter führt das Konto, das durch den Kunden genutzt wird. 2 Internetbanking Der Kontoanbieter ermöglicht die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Internetverbindung und der Kunde wickelt Bankgeschäfte im Rahmen dieses Internetbanking ab. 3 Anlassbezogener Kontoauszug Ein Kontoanbieter stellt dem Kunden anlassbezogen im Zusammenhang mit der Führung des Kontos einen gesonderten Kontoauszug zur Verfügung, für den ein gesondertes Entgelt zu bezahlen ist. Zahlungen (ohne Karten) 4 Überweisung Der Kontoanbieter führt auf Anweisung des Kunden Geldüberweisungen von dem Konto des Kunden auf ein anderes Konto durch. 5 Gutschrift Der Kunde erhält den Betrag einer Zahlung, die nicht von ihm am Schalter oder am Automaten seines Zahlungsdienstleisters erfolgt, auf seinem Konto gutgeschrieben. 6 Dauerauftrag Der Kontoanbieter überweist auf Anweisung des Kunden regelmäßig einen festen Geldbetrag vom Konto des Kunden auf ein anderes Konto. 7 Lastschrift Der Kunde ermächtigt eine andere Person (Empfänger), den Kontoanbieter anzuweisen, Geld vom

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des § 2 Z 27 des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, festgelegt. Damit wird Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt. 09.04.2018 20010171 NOR40200940

§ 3 — Repräsentativste mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste ↗ RIS

Repräsentativste mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste § 3. Die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste ergeben sich aus der in der Anlage enthaltenen Liste. 09.04.2018 20010171 NOR40200942

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz