Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 167/1953 · in Kraft seit 1953-12-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
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