Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Rückstellungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 167/1953 · in Kraft seit 1953-12-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1953 verlaengerte Fristen fuer die Geltendmachung von Rueckstellungsanspruechen aus der NS-Zeit bis laengstens 31. Juli 1956. Alle geregelten Fristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen; kein einziger Paragraph hat noch operative Wirkung. Die Verordnung kann ohne Auswirkung auf lebende Rechtsverhaeltnisse ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Insofern in den nachstehenden §§ 3 bis 5 nicht eine längere Frist vorgesehen ist, wird die Frist für die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis 30. Juni 1954 verlängert. 06.04.2018 20010169 NOR40200930
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Juli 1956 verlängert: 06.04.2018 20010169 NOR40200937
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft; gleichzeitig treten die Verordnungen vom 21. Oktober 1952, BGBl. Nr. 200, und vom 13. Mai 1953, BGBl. Nr. 75, außer Kraft. 06.04.2018 20010169 NOR40200934
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz