DAC-Verordnung „Rosalia“
· V · BGBl. II Nr. 59/2018 · in Kraft seit 2018-04-04
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern dieser Verordnung, die geografische Bezeichnung Rosalia DAC nur fuer Weine aus dem Bezirk Mattersburg zu reservieren, ist als Schutz vor Verbrauchertaeuschung grundsaetzlich legitim. Zwei Bestimmungen gehen jedoch zu weit: Die jaehrliche schriftliche Meldepflicht beim Regionalen Weinkomitee in Paragraph 4 ist reine Buerokratie ohne erkennbaren Schutzmehrwert. Die Pflicht, eine kostenpflichtige Sondermarkierung des Regionalen Weinkomitees zu verwenden und dafuer eine Genehmigung einzuholen (Paragraph 5), schafft eine unnoetige Zugangshuerden fuer Winzer. Beide Bestimmungen sollten gestrichen werden; die Herkunftsbezeichnung laesst sich durch die staatliche Pruefnummer allein ausreichend sichern.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Rosalia in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht: 26.06.2023 20010167 NOR40253611
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ sind im Weinbaugebiet Rosalia herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung bzw. Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Gebiet Rosalia gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Gebietes erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Gebietes Rosalia und Besitzern von Weingärten im Gebiet Rosalia bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummern und Flächen anzuführen. 03.04.2018 20010167 NOR40200893
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Wer beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ oder „Rosalia DAC Rosé“ zu stellen, hat dies jährlich dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen. 03.04.2018 20010167 NOR40200894
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ und „Rosalia DAC Rosé“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kennzeichnung versehen ist, deren Aussehen und Form das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kennzeichnung kann lediglich mit einer entsprechenden schriftlichen Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland (dazu ist ein Beschluss notwendig) bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrags festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die Höhe des Betrags hat in Hinblick auf die Marktlage angemessen und sachlich gerechtfertigt zu sein. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Rosalia DAC“ zu verwenden. 03.04.2018 20010167 NOR40200895
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz