Deregulierung, aber richtig

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Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

· V · BGBl. II Nr. 52/2018 · in Kraft seit 2018-03-29

64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung ordnet nur die Unterrichtsfächer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen bestimmten Lehrverpflichtungsgruppen der Lehrer zu. Das ist eine rein verwaltungsinterne Frage der Lehrerarbeitszeit ohne jede Wirkung auf Bürger oder Wirtschaft. Solche Zuordnungstabellen brauchen kein eigenes Verordnungsrecht und könnten verwaltungsintern geregelt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, BGBl. II Nr. 201/2016, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft: 1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1) 2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2) 3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3) 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4) 5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5) 6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6) 7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Anlage 1.7) 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8) 9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement (Anlage 1.9) 10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft (Anlage 1.10) 11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 2.1) 12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für

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