Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung gemäß § 14 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012

· K · BGBl. II Nr. 53/2018 · in Kraft seit 2018-03-30

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 2018 veröffentlicht die durch Indexanpassung automatisch eingetretenen Erhöhungen der Betragsgrenzen im Parteiengesetz 2012. Angesichts der Inflation der vergangenen acht Jahre wurden diese Beträge seither durch neuere Kundmachungen aktualisiert und ersetzt. Die 2018er Kundmachung ist damit überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Entsprechend der durch § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012, nach derzeit geltender Rechtslage auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 PartG genannten Beträge infolge der von der Bundesanstalt Statistik Österreich am 23. Februar 2018 verlautbarten Indexzahl kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben: von 3.500 Euro auf 3.698 Euro. von 50.000 Euro auf 52.825 Euro. Die Änderung der Beträge wird mit 1. April 2018 wirksam. ____________________ (Anm.: siehe dazu aber § 14 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2018) 22.05.2018 20010162 NOR40200816

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes gemäß § 14 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 StF: BGBl. II Nr. 53/2018 29.03.2018 20010162 NOR40200817

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz