Deregulierung, aber richtig

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Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 26/2018 · in Kraft seit 2018-03-19

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemischtes EU-Abkommen bzw. an einen EU-Rechtsakt gekoppelt; die Materie faellt in EU-Zustaendigkeit, ein eigenstaendiges nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Begründung

Euro-Mediterranes Luftverkehrsabkommen der EG mit Marokko; ein marktoeffnender Verkehrsvertrag ohne zusaetzliche inlaendische Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 2 Verkehrsrechte (1) Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte: (2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden: 22.03.2018 20010159 NOR40200596

Art. 3 — Genehmigung ↗ RIS

ARTIKEL 3 Genehmigung Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für Betriebserlaubnisse gewähren die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn 22.03.2018 20010159 NOR40200597

KI-Analyse · 2026-07-20 · 37 §§ im Datensatz