Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 47/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2018 · in Kraft seit 2018-10-01
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt Pflanzenschutzkontrollen fuer Holzverpackungen bei Steinimporten aus China und Weissrussland vor, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, die oesterreichischen Waeldern erheblichen Schaden zufuegen koennten. Sie setzt einen verbindlichen EU-Durchfuehrungsbeschluss um und dient dem Schutz vor konkreten Umweltschaeden fuer Dritte. Die Gebuehrenregelung in Paragraph 4 ist verhaeltnismaessig, da die Kontrollkosten von jenen getragen werden, die das Risiko einfuehren. Es gibt keinen sachlichen Grund fuer eine Abschaffung oder wesentliche Aenderung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung sieht begleitende Maßnahmen zum Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, ABl. Nr. L 205 vom 14.8.2018 S 54, vor. 16.10.2018 20010158 NOR40208517
§ 2 — Spezifische Sendungen ↗ RIS
Spezifische Sendungen § 2. (1) Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet. (2) Die Untersuchung hat (3) Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen. (4) Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen. 16.10.2018 20
§ 3 — Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden ↗ RIS
Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden § 3. (1) Wirtschaftsbeteiligte oder ihre Zollvertreter im Sinne der Verordnung (EU) 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S 1, haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen. (2) Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestellten Online-Anmeldesystems zu bedienen. (3) In dem Online-Anmeldesystem gemäß Abs. 2 sind von dem registrierten Anmelder für den Import relevante Daten über die Sendung, insbesondere Warenarten, Bill of lading sowie Bestimmungsort, einzutragen. In diesem System wird dem Anmelder vom Bundesamt für Wald mitgeteilt, ob eine phytosanitäre Untersuchung am angegebenen Bestimmung
§ 4 — Gebühren ↗ RIS
Gebühren § 4. (1) Die Einführer haben für (2) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet. (3) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat. (4) Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben. (5) Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 kundzumachen. In diesem Tarif sind im Bedarfsfalle Tarifposten für unterschiedliche Kontrollfrequenzen festzulegen. (6) Die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, BGBl. Nr. 51/1991. (7) Die Gebühr verbleibt beim Bundesamt für Wald. Personalaufwand 20.03.2018 20010158 NOR40200571
§ 5 — Amtliche Maßnahmen ↗ RIS
Amtliche Maßnahmen § 5. Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht mehr als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, sondern ist auf Anordnung der zuständigen Behörde zu vernichten. 16.10.2018 20010158 NOR40208519
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz