Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 22/2018 · in Kraft seit 2021-03-24

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Zweites Zusatzprotokoll zur europaeischen Rechtshilfe in Strafsachen; regelt zwischenstaatliche Rechtshilfe (u.a. Videovernehmung) und dient einem legitimen Kernzweck der Strafverfolgung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 8 — Artikel 8 – Verfahren ↗ RIS

Artikel 8 – Verfahren Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertragspartei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist insoweit, als die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. 14.02.2018 20010146 NOR40200373

Art. 9 — Artikel 9 – Vernehmung per Videokonferenz ↗ RIS

Artikel 9 – Vernehmung per Videokonferenz 1 Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden einer anderen Vertragspartei vernommen werden, so kann Letztere, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in ihrem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Vernehmung per Videokonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis7 erfolgt. 2 Die ersuchte Vertragspartei bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und sie über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt. Verfügt die ersuchte Vertragspartei nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihr diese von der ersuchenden Vertragspartei in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden. 3 Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen bei der Vernehmung nicht zweckmäßig oder möglich ist, sow

KI-Analyse · 2026-07-20 · 30 §§ im Datensatz