Errichtung eines Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 21/2018 · in Kraft seit 2018-02-01
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Abkommen begründet das österreichische Generalkonsulat in Chengdu und bildet die fortlaufende völkerrechtliche Grundlage für die konsularische Präsenz. Die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben — Visa, Bürgerhilfe, Wirtschaftsförderung — ist eine legitime Kernfunktion des Staates. Das Abkommen bleibt in Kraft, solange das Generalkonsulat besteht.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung eines Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu StF: BGBl. III Nr. 21/2018 Das Abkommen tritt mit 1. Februar 2018 in Kraft. (Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT PEKING GZ: Peking-ÖB/KONS/2472/2017 Die Österreichische Botschaft in China entbietet der Konsularabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China ihre Hochachtung und beehrt sich im Namen der Regierung der Republik Österreich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, im gemeinsamen Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern durch freundschaftliche Konsultationen zu fördern, ein Abkommen über die Errichtung eines Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu getroffen haben: (Anm.: es folgt der Text des Abkommens) Die Österreichische Botschaft in China benützt die Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern. Peking, am 17. November 2017 L. S. An das Ministerium für auswärtig
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz