Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 18/2018 · in Kraft seit 2018-02-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung ueber die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau; buendelt die Behoerdenkooperation im Grenzraum und schafft keine zusaetzliche Buergerbelastung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
49/11 Internationale Sicherheit Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau StF: BGBl. III Nr. 18/2018 Deutsch Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit 1. Februar 2018 in Kraft. Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden „die Vertragsparteien“) - in dem Bemühen, die Zusammenarbeit der zuständigen Polizeibehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung, beim Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der irregulären Migration unter den Bedingungen des gemeinsamen Schengener Raums weiter zu vertiefen, auf der Grundlage des Vertrages vom 10. November 2003 und 19. Dezember 2003 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten1 (im Folgenden „Polizei- und Justizvertrag"), unter Berücksichtigung insbesondere des Übereinkommens vom 19. Juni 19902 zur Durchführ
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz