Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 237/2017 · in Kraft seit 2017-12-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Multilateraler Vertrag ueber einen gemeinsamen europaeischen Luftverkehrsraum; er oeffnet Maerkte und harmonisiert Luftfahrtstandards und ist weiterhin in Kraft und einschlaegig.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ZIELE UND GRUNDSÄTZE ↗ RIS
ZIELE UND GRUNDSÄTZE ARTIKEL 1 Flugsicherheit 08.01.2018 20010123 NOR40200116
Art. 6 — NICHTDISKRIMINIERUNG ↗ RIS
NICHTDISKRIMINIERUNG ARTIKEL 6 Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. 08.01.2018 20010123 NOR40200121
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz