Deregulierung, aber richtig

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Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 237/2017 · in Kraft seit 2017-12-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemischtes EU-Abkommen bzw. an einen EU-Rechtsakt gekoppelt; die Materie faellt in EU-Zustaendigkeit, ein eigenstaendiges nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Begründung

Multilateraler Vertrag ueber einen gemeinsamen europaeischen Luftverkehrsraum; er oeffnet Maerkte und harmonisiert Luftfahrtstandards und ist weiterhin in Kraft und einschlaegig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ZIELE UND GRUNDSÄTZE ↗ RIS

ZIELE UND GRUNDSÄTZE ARTIKEL 1 Flugsicherheit 08.01.2018 20010123 NOR40200116

Art. 6 — NICHTDISKRIMINIERUNG ↗ RIS

NICHTDISKRIMINIERUNG ARTIKEL 6 Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. 08.01.2018 20010123 NOR40200121

KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz