Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten
· V · BGBl. II Nr. 410/2017 · in Kraft seit 2017-12-28
30/02 Finanzausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Verteilung des Zuschusses gemäß §23 Abs. 4 FAG 2017 auf die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten fest. Das Finanzausgleichsgesetz 2017 ist mit Ende 2021 ausgelaufen und wurde durch ein neues FAG ersetzt. Da die gesetzliche Grundlage nicht mehr existiert, hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden (vgl. § 4) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Zuschuss an die Träger gemeinnütziger Krankenanstalten StF: BGBl. II Nr. 410/2017 Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2017, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet: 02.01.2018 20010119 NOR40200014
§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 4. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf die Zuschüsse für das Jahr 2017 anzuwenden. 02.01.2018 20010119 NOR40200013
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz