Deregulierung, aber richtig

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Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – Novelle 2017

· V · BGBl. II Nr. 385/2017 · in Kraft seit 2017-12-19

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG verpflichtet Österreich zu Aktionsprogrammen zum Schutz der Gewässer vor Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen; die inhaltliche Pflicht bleibt bestehen.

Begründung

Diese Verordnung ist eine reine Änderungsverordnung (Novelle), die die Nitrat-Aktionsprogramm-Stammverordnung von 2012 geändert hat. Der Änderungsinhalt ist bereits in die geltende Fassung der Stammverordnung eingeflossen, sodass die Novelle selbst keine eigenständige operative Wirkung mehr entfaltet. Als reines Änderungsinstrument kann sie ersatzlos aus dem Rechtsbestand gestrichen werden – die inhaltlichen Pflichten bleiben über die Stammverordnung weiterhin wirksam.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen geändert wird Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 319/2015, wird wie folgt geändert: Auf Grund § 55p Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet: 1. Die Verordnung wurde bisher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht, siehe Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Aktionsprogramm Nitrat 2012 2. siehe auch Novellen BGBl. II Nr. 260/2014, BGBl. II Nr. 319/2015 und BGBl. II Nr. 386/2022 21.10.2022 20010109 NOR40199873

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz