Deregulierung, aber richtig

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Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018

SNE-V 2018 · V · BGBl. II Nr. 398/2017 · in Kraft seit 2018-01-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Entgelte fest, die Netzbetreiber für die Nutzung der Stromnetze verrechnen dürfen. Das Stromnetz ist ein natürliches Monopol, in dem die Kunden keinen Anbieter wählen können; ohne Preisaufsicht könnten die Netzbetreiber überhöhte Entgelte verlangen. Die Festlegung durch den unabhängigen Regulator ist hier das sachgerechte Mittel, um Endverbraucher vor Monopolmissbrauch zu schützen, und wird laufend aktualisiert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 52 bis § 58 ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß § 62 ElWOG 2010. 27.12.2017 20010107 NOR40199849

§ 5 — Netznutzungsentgelt ↗ RIS

Netznutzungsentgelt § 5. (1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt: a) Bereich Österreich Netzebene 1: Bruttokomponente: Cent 0,1360 / kWh Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2550 / kWh Nettokomponente Leistung: Cent 900,0 / kW b) Bereich Österreich Netzebene 2: Nettokomponente Arbeit: Cent 0,4200 / kWh Nettokomponente Leistung: Cent 1 000,0 / kW c) Bereich Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1670 / kWh Nettokomponente Arbeit: Cent 0,2550 / kWh Nettokomponente Leistung: Cent 900 / kW d) Bereich Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,0890 / kWh Nettokomponente Arbeit: Cent 0,0350 / kWh Nettokomponente Leistung: Cent 294,0 / kW LP AP a) Bereich Burgenland: 4 284 0,84 b) Bereich Kärnten: 5 484 0,90 c) Bereich Niederösterreich: 4 848 0,76 d) Bereich Oberösterreich: 2 412 0,46 e) Bereich Salzburg: 4 332 0,62 f) Bereich Steiermark: 3 564 0,65 g) Bereich Tirol: 4 488 0,73 h) Bereich Vorarlberg: 2 028 0,50 i) Bereich Wien: 3 852 0,49 LP AP a) Bereich Burgenland: 7 404 1,75 b) Bereich Kärnten: 6 420 0,97 c) Bereich Klagenfurt: 4 704 1,33 d) Bereich Niederösterreich: 5 916 1,07 e) Bereich Oberös

§ 10 — Entgelt für Messleistungen ↗ RIS

Entgelt für Messleistungen § 10. (1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt: (2) Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig. (3) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden: (4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig. (5) Für die vom Netzbenutzer veranl

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz