Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2018
ÖSET-VO 2018 · V · BGBl. II Nr. 408/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte die Ökostrom-Einspeisetarife nur für die Jahre 2018 und 2019 fest und nennt konkrete Antragsfenster im Jänner 2018 und 2019. Diese Fristen sind längst abgelaufen, neue Verträge können darauf nicht mehr gestützt werden. Sie wirkt höchstens noch für Altfälle nach und ist als laufende Regelung erledigt; abgesehen davon sind solche staatlichen Festpreis-Förderregime ohnehin freiheitsmindernde Markteingriffe.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — Reihung ↗ RIS
Reihung § 4. (1) Bei Photovoltaikanlagen gemäß § 6 werden Förderanträge, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 6 Abs. 1 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 6 Abs. 1 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen, nach Maßgabe der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Eigenversorgungsanteils (§ 15a Abs. 1 Z 9 ÖSG 2012 iVm § 5 Abs. 1 Z 10 ÖSG 2012) gereiht, wobei ein höherer Eigenversorgungsanteil zu einer Vorreihung führt. Bei gleichem Rang entscheidet der Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Bei Anlagen gemäß § 11 werden nur jene Förderanträge gereiht, die im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2018 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1) bzw. im Zeitraum vom 9. bis zum 16. Jänner 2019 (§ 11 Abs. 1 Z 2 und 2 Z 2) bei der Ökostromabwicklungsstelle einlangen. Die Reihung der Anträge erfolgt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. 27.12.2017 20010106 NOR40199837
§ 5 — Geltungsdauer der Einspeisetarife ↗ RIS
Geltungsdauer der Einspeisetarife § 5. Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG 2012 27.12.2017 20010106 NOR40199838
§ 14 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 die ÖSET-VO 2016, BGBl. II Nr. 459/2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 397/2016, außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die sich bis zum 31. Dezember 2017 ereigneten, weiterhin anwendbar. 27.12.2017 20010106 NOR40199847
KI-Analyse · 2026-07-30 · 15 §§ im Datensatz