Deregulierung, aber richtig

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APAB-Angebotsinformationsverordnung

APAB-AIV · V · BGBl. II Nr. 396/2017 · in Kraft seit 2018-01-01

36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 537/2014 und Richtlinie 2014/56/EU verpflichten Österreich zur Einrichtung einer unabhängigen Abschlussprüferaufsicht.

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Informationen für die Angebotserstellung durch potenzielle Qualitätssicherungsprüfer bereitzustellen sind. Sie ist ein verhältnismäßiges Verfahrensdetail im Rahmen der EU-vorgeschriebenen Aufsicht. Die Informationspflichten dienen der Qualitätssicherung und sind auf das notwendige Minimum beschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen: (2) Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 23 Abs. 5 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten. (3) Die Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Jahresabschlussprüfung 21.12.2017 20010102 NOR40199787

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz