APAB-Angebotsinformationsverordnung
APAB-AIV · V · BGBl. II Nr. 396/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Informationen für die Angebotserstellung durch potenzielle Qualitätssicherungsprüfer bereitzustellen sind. Sie ist ein verhältnismäßiges Verfahrensdetail im Rahmen der EU-vorgeschriebenen Aufsicht. Die Informationspflichten dienen der Qualitätssicherung und sind auf das notwendige Minimum beschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen: (2) Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 23 Abs. 5 APAG sind die Informationen des Abs. 1 Z 1 bis 8 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß § 2 Z 1 APAG Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen treten. (3) Die Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind den potentiellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Jahresabschlussprüfung 21.12.2017 20010102 NOR40199787
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz