Deregulierung, aber richtig

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APAB-Dreiervorschlagsverordnung

APAB-DVV · V · BGBl. II Nr. 395/2017 · in Kraft seit 2018-01-01

36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung 537/2014 und Richtlinie 2014/56/EU verpflichten Österreich zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsicht mit Qualitätssicherungsprüfern.

Begründung

Diese Verordnung regelt, welche Informationen bei der Nominierung von Qualitätssicherungsprüfern vorzulegen sind. Sie ist ein notwendiges Verfahrensdetail des EU-vorgeschriebenen Aufsichtssystems für Abschlussprüfer. Der Aufwand für Antragsteller ist durch die Verwendung eines vorbereiteten Formulars begrenzt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln: (2) Der Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers ist unter ausschließlicher Verwendung des von der APAB auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. 22.12.2017 20010101 NOR40199783

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz