APAB-Dreiervorschlagsverordnung
APAB-DVV · V · BGBl. II Nr. 395/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, welche Informationen bei der Nominierung von Qualitätssicherungsprüfern vorzulegen sind. Sie ist ein notwendiges Verfahrensdetail des EU-vorgeschriebenen Aufsichtssystems für Abschlussprüfer. Der Aufwand für Antragsteller ist durch die Verwendung eines vorbereiteten Formulars begrenzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) sind von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zur Prüfung des Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG (Dreiervorschlag) für jeden der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer folgende Informationen zu übermitteln: (2) Der Antrag auf Bestellung eines Qualitätssicherungsprüfers ist unter ausschließlicher Verwendung des von der APAB auch über deren Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. 22.12.2017 20010101 NOR40199783
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz