Querverkaufsverordnung
QVV · V · BGBl. II Nr. 394/2017 · in Kraft seit 2018-01-03
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt, dass Anbieter bei gebündelten Finanzprodukten Preise, Risiken und die getrennte Erwerbbarkeit klar offenlegen. Das verhindert, dass Kunden in Pakete gedrängt werden, deren Kosten sie nicht durchschauen, und schützt vor Irreführung. Sie konkretisiert nur EU-rechtliche Vorgaben und geht nicht erkennbar darüber hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Beschreibung von Preisen und Nebenkosten ↗ RIS
Beschreibung von Preisen und Nebenkosten § 4. (1) Eine angemessene Beschreibung hat für jedes vertriebene Paket einen Nachweis über den Preis für den Erwerb oder die Inanspruchnahme sowohl des Pakets als auch jedes seiner Bestandteile und in diesem Rahmen zudem die Höhe aller Nebenkosten aufgeschlüsselt nach Einzelpositionen zu umfassen. Als Nebenkosten sind jedenfalls allfällig anfallende Verwaltungsgebühren, Transaktionskosten und Zuschläge bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu berücksichtigen. (2) Lassen sich einzelne Nebenkosten zum Angebotszeitpunkt für das Paket nicht berechnen, können sie gemäß Abs. 1 auch auf Grund vernünftiger Annahmen als Schätzung ausgewiesen werden. (3) Eine angemessene Beschreibung von Preisen und Nebenkosten gemäß Abs. 1 und 2 ist (4) Eine Beschreibung, die in Bezug auf Preise oder Nebenkosten gemäß Abs. 1 irreführend ist, die tatsächlichen Nebenkosten verschleiert oder derart gestaltet ist, dass der Kunde daran gehindert wird, seiner Entscheidung über den Abschluss des Geschäfts einen in Betracht kommenden Vergleich mit einem Alternativprodukt zugrunde zu legen, ist jedenfalls nicht angemessen. 21.12.2017 20010100 NOR40199774
§ 6 — Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets ↗ RIS
Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets § 6. Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird. 21.12.2017 20010100 NOR40199776
§ 8 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Paketgestaltung Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten § 8. Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind. Rücktrittsrecht 21.12.2017 20010100 NOR40199778
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz