Transparenz-Verordnung 2018
TransV 2018 · V · BGBl. II Nr. 392/2017 · in Kraft seit 2018-01-03
21/05 Börse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was Börsenunternehmen in Zwischenberichten offenlegen und wie Anleger Änderungen großer Beteiligungen melden müssen. Solche Transparenz schützt Anleger vor Informationsnachteilen und ist ein anerkannter Ausnahmefall berechtigter Informationspflicht. Die Regeln folgen eng den EU-Vorgaben und gehen kaum darüber hinaus. Der Kern ist berechtigt und sollte bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Inhalte von Zwischenberichten Mindestinhalt des nicht konsolidierten verkürzten Abschlusses § 1. (1) Der verkürzte Abschluss hat für den Fall, dass der Abschluss nicht nach Maßgabe der internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – IFRS) aufgestellt wird, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62, übernommen worden sind, zumindest die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Inhalte zu umfassen. (2) Die verkürzte Bilanz und die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung haben jeweils die Überschriften und die entsprechenden Zwischensummen auszuweisen, die im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss des Emittenten enthalten sind. Zusätzliche Posten sind dann einzufügen, wenn dies für die getreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten erforderlich ist. Darüber hinaus müssen die folgenden vergleichenden Informationen enthalten sein: (3) Der Anhang muss Folgendes enthalten: Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage 22.12.2017
§ 5 — Mitteilungspflicht ↗ RIS
Mitteilungspflicht § 5. (1) Für die Zwecke des § 130 Abs. 1 BörseG 2018 gilt für die Mitteilungspflicht, die entsteht, sobald die Anzahl der Stimmrechte die anwendbaren Schwellenwerte unter Beachtung der Fälle des § 133 BörseG 2018 erreicht, übersteigt oder unterschreitet, Folgendes: Sie ist als eine individuelle Pflicht für jeden Aktionär oder jede natürliche oder juristische Person anzusehen, auf die in § 133 BörseG 2018 Bezug genommen wird, oder für beide Personen, falls die von jeder Partei gehaltenen Stimmrechte den anwendbaren Schwellenwert erreicht, übersteigt oder unterschreitet. In dem in § 133 Z 1 BörseG 2018 genannten Fall ist die Mitteilungspflicht als eine kollektive Pflicht aller an der Vereinbarung beteiligten Personen anzusehen; Abs. 3 ist anwendbar. (2) In den in § 133 Z 6 BörseG 2018 genannten Fällen, in denen ein Aktionär einen Bevollmächtigten in Bezug auf eine Aktionärsversammlung benennt, kann die Mitteilung in Form einer einzigen Mitteilung zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Bevollmächtigte bestellt wird, sofern in der Mitteilung klargestellt wird, wie die entsprechende Situation in Bezug auf die Stimmrechte aussehen wird, wenn der Bevollmächtigte die ihm
§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen aus Drittländern Gleichwertigkeit in Bezug auf Lageberichte in Jahresfinanzberichten § 10. Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in § 124 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat: 22.12.2017 20010098 NOR40199747
KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz