Deregulierung, aber richtig

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Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

HTAusV 2018 · V · BGBl. II Nr. 387/2017 · in Kraft seit 2018-01-03

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) ueber Maerkte fuer Finanzinstrumente, Art. 3, 4, 6, 10, 13; Delegierte Verordnungen (EU) 2017/583 und 2017/587

Begründung

Diese FMA-Verordnung regelt, wann Boersen und Wertpapierfirmen Ausnahmen von der Pflicht zur Vorab- und Nachhandelsveroeffentlichung in Anspruch nehmen koennen. Sie setzt EU-Recht (MiFIR) nahezu eins zu eins um; die Ausnahmetatbestaende stuetzen sich ausdruecklich auf EU-Verordnungen und delegierte Rechtsakte. Eigene oesterreichische Zusaetze ueber das EU-Mindestniveau hinaus sind nicht erkennbar. Solange die EU-Bindung besteht, ist diese Verordnung beizubehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Bearbeitung von Kundenaufträgen Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen § 1. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden. 04.05.2026 20010096 NOR40199724

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente § 2. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Aktien gemäß § 1 Z 5 lit. a erster Fall WAG 2018, Aktienzertifikate gemäß § 1 Z 9 WAG 2018, börsengehandelte Fonds gemäß § 1 Z 10 WAG 2018, Zertifikate gemäß § 1 Z 11 WAG 2018 und andere vergleichbare Finanzinstrumente (Eigenkapitalinstrumente) ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für (2) Ein Referenzwertgeschäft liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: (3) Ein ausgehandeltes Geschäft liegt bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in einem der folgenden Fälle vor: (4) Ein Auftrag in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn (5) Ein Auftrag zur Ausführung über ein Auftragsverwaltungssystem liegt vor, wenn 04.05.2026 20010096 NOR40272895

§ 3 — Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente ↗ RIS

Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz im Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente § 3. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 sind von (2) Eine Fallgruppe gemäß Abs. 1 liegt in einem der folgenden Fälle vor: (3) Ein Auftrag in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn er die gemäß Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 bestimmte Mindestauftragsgröße erreicht oder übersteigt. (4) Ein Geschäft bezieht sich auf einen illiquiden Markt, wenn es (5) Ein Auftragspaket ist ausgenommen, wenn 04.05.2026 20010096 NOR40272896

§ 4 — Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente ↗ RIS

Ausnahmen von der Nachhandelstransparenz im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente § 4. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Abs. 2 zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist. (2) Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn (3) Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Abs. 1 erstreckt sich gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden. (4) Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur v

§ 5 — Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden ↗ RIS

Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden § 5. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen. (2) Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer. 04.05.2026 20010096 NOR40277638

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz