ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 379/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt transparent fest, nach welchen Punktekriterien Ärzte für Kassenstellen gereiht werden — das ist grundsätzlich sinnvoll, um Willkür zu verhindern. Problematisch ist aber das gemeinsame Ablehnungsrecht von Krankenversicherungsträger und Ärztekammer gegen den bestgereihten Bewerber ohne klar definierte und gerichtlich überprüfbare Kriterien. Dieses Vetorecht zweier Körperschaften mit eigenen wirtschaftlichen Interessen kann dazu genutzt werden, unliebsame Bewerber fernzuhalten; es sollte durch eindeutige Ablehnungsgründe mit echtem Rechtsschutz ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte ↗ RIS
Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte § 1. Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen hat im Sinne des § 343 Abs. 1 erster Satz ASVG nach den im § 2 genannten Reihungskriterien zu erfolgen. 20.12.2017 20010093 NOR40199698
§ 2 — Reihungskriterien ↗ RIS
Reihungskriterien § 2. (1) Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind: (2) Abs. 1 Z 4 findet keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages der Anteil der Vertragsärztinnen im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ im regionalen Versorgungsgebiet 50% oder mehr beträgt. (3) Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden: Präsenzdienst, Ausbildungsdienst 20.12.2017 20010093 NOR40199699
§ 3 — Bewertung ↗ RIS
Bewertung § 3. (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien (2) Der Krankenversicherungsträger und die Landeärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber erfüllt werden kann. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (3) Die auf Grund des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 erreichbaren Punkte dürfen die Anzahl der nach § 2 Abs. 1 Z 1 erreichbaren Punkte nicht übersteigen. Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können abhängig von der Versorgungssituation vereinbaren, ob und in welchem Ausmaß Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Einzelvertragsverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 3 erwerben können; dies gilt auch für Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis, die in einem Einzelvertragsverhältnis oder als Gesellschafterinnen/Gesellschafter in einem Vertragsverhältnis als Gruppenpraxis zu einer Gebietskrankenkasse stehen. (4) Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht
§ 5 — Veröffentlichung der Entscheidung ↗ RIS
Veröffentlichung der Entscheidung § 5. Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer und im Internet zu veröffentlichen. 20.12.2017 20010093 NOR40199702
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz