ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 378/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, wie Zahnaerzte fuer Kassenstellen ausgewaehlt werden; ein Ranking nach fachlicher Qualifikation ist grundsaetzlich sinnvoll. Das zentrale Problem liegt in Paragraph 3 Abs. 2: Die Landeszahnaerztekammer kann gemeinsam mit dem Krankenversicherungstraeger die erstgereihte Bewerberin ohne klare Kriterien ablehnen, ein vage formuliertes Vetorecht der Berufsvertretung, das bestehende Kassenzahnaerzte vor Konkurrenz schuetzt. Diese Ablehnungsmoeglichkeit sollte ersatzlos gestrichen oder auf klar definierte Versorgungsgruende begrenzt werden. Die Veroeffentlichungspflicht in Paragraph 6 ist dagegen sinnvoll und sollte beibehalten werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen ↗ RIS
Kriterien für die Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte und der zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxen § 2. (1) Die Kriterien für die Reihung der BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern sind: (2) Als weitere Kriterien für die Reihung können berücksichtigt werden: Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Präsenzdienst, Ausbildungsdienst, Bewerberin 19.12.2017 20010091 NOR40199639
§ 3 — Bewertung ↗ RIS
Bewertung § 3. (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien (2) Der Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber erfüllt werden kann. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. (3) Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Landeszahnärztekammer zu treffen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen. (4) Ist de
§ 6 — Veröffentlichung der Entscheidung ↗ RIS
Veröffentlichung der Entscheidung § 6. Die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers ist nach erfolgter Beschlussfassung durch den Krankenversicherungsträger und die Landeszahnärztekammer im offiziellen Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer, in jenen Bundesländern, in denen ein offizielles Publikationsorgan der Landeszahnärztekammer nicht existiert, in jenem der Österreichischen Zahnärztekammer sowie im Internet zu veröffentlichen. 19.12.2017 20010091 NOR40199643
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz