Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
· V · BGBl. II Nr. 374/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Qualifikationen jemand braucht, um Kinder in der Freizeit an Ganztagsschulen zu betreuen (Erste Hilfe, pädagogische Grundlagen). Hier geht es um die Aufsicht über Minderjährige, also um echten Schutz Dritter; Mindestanforderungen sind daher vertretbar. Die Anforderungen sind moderat und ersetzen eine ältere Vorgängerverordnung, ein nennenswertes Übermaß ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen § 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis (2) Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt. 18.12.2017 20010087 NOR40199567
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Allgemeine Qualifikationen Erste Hilfe § 2. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht. 18.12.2017 20010087 NOR40199568
§ 3 — Freizeitpädagogik ↗ RIS
Freizeitpädagogik § 3. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Freizeitpädagogische Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht. 18.12.2017 20010087 NOR40199569
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz