Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
· V · BGBl. II Nr. 370/2017 · in Kraft seit 2017-12-14
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für das Nachsorgeprogramm von Menschen, die Organe oder Stammzellen gespendet haben. Sie schützt diese Personen, indem sie klare Grenzen für die Datennutzung und Zugriffsrechte setzt. Das ist ein legitimes öffentliches Gesundheitsanliegen, das den Eingriff in die Datenverarbeitung rechtfertigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Datenverarbeitung für das österreichische Nachsorgeprogramm von Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen dient folgenden Zwecken: Organspender 14.12.2017 20010085 NOR40199552
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Gesundheit Österreich GmbH hat sicherzustellen, dass das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form Zugriff hat. Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich bis Ende März einen schriftlichen Bericht über die im Vorjahr erfassten und verarbeiteten Daten vorzulegen. 14.12.2017 20010085 NOR40199555
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz