Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung · V · BGBl. II Nr. 369/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 34/2025 · in Kraft seit 2025-03-01
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schafft die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung im Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramm und wurde zuletzt 2025 geändert. Krebsfrüherkennung ist ein belegter öffentlicher Gesundheitsnutzen, der ohne staatliche Koordination nicht in dieser Form entstünde. Die Daten werden laut §3 nur in pseudonymisierter Form verarbeitet, was dem Verhältnismäßigkeitsgebot entspricht. Es besteht kein Anlass zur Abschaffung oder Änderung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken: 03.03.2025 20010084 NOR40199547
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen. (2) Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen. (3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen. 03.03.2025 20010084 NOR40268616
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind. (3) Der Titel, § 2 Z 5 und Z 6 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft. 03.03.2025 20010084 NOR40268617
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz